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[ Satzung ]
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SATZUNG |
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RICHTLINIEN
FÜR DIE GEWÄHRUNG VON RECHTSSCHUTZ |
| SCHLICHTUNGSORDNUNG |
| RICHTLINIEN
FÜR DEN SOZIALFONDS |
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SATZUNG |
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§
1 Name und Sitz |
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Zuletzt geändert durch Beschluss der Delegierten
des hjv-Verbandstages am 12. August 2000.
1. Der Hessische Journalistenverband e. V.,
DJV-Landesverband Hessen, Gewerkschaft der Journalisten, ist die Berufsorganisation
der hauptberuflich tätigen Journalistinnen und Journalisten in Hessen.
2. Der Verband ist ein eingetragener Verein
mit Sitz in Frankfurt am Main. Er gehört dem Deutschen Journalistenverband
e. V. als korporatives Mitglied an.
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§
2 Aufgaben und Ziele des Verbandes |
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1. Der DJV-Hessen bekennt sich zu den Verfassungsgrundsätzen
der Rechtsstaatlichkeit.
Seine Aufgaben und Ziele sind insbesondere
a) die in einer Demokratie unverzichtbare
Presse- und Rundfunkfreiheit zu sichern, auch gegenüber staatlichen Institutionen;
b) den Journalismus im Sinne des Pressekodex
des Deutschen Presserates auch gegenüber geschäftlichen Interessen zu
verteidigen;
c) für gerechte Arbeitsbedingungen festangestellter
und freier Journalisten sowie für ihre angemessene Bezahlung bzw. Honorierung
einzutreten, unter anderem durch den Abschluss von Tarifverträgen; als
letztes Kampfmittel werden Streiks nicht ausgeschlossen;
d) Einrichtungen der überbetrieblichen Aus-
und Weiterbildung zu fördern sowie die qualifizierte Ausbildung des Journalistennachwuchses
nach dem Ausbildungstarifvertrag;
e) den ungehinderten Zugang zum Journalistenberuf
zu sichern.
2. Der Verband übt keine wirtschaftliche
Tätigkeit aus.
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§
3 Mitgliedschaft |
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1. Ordentliche Mitglieder
a) Ordentliches Mitglied des Verbandes kann
jeder werden, der hauptberuflich als Journalist tätig ist. Er muss im
Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sein und die in § 2 niedergelegten
Grundsätze bejahen. Voraussetzung für die Anerkennung als hauptberuflicher
Journalist ist, dass der Bewerber seinen Lebensunterhalt überwiegend aus
journalistischer Tätigkeit bestreitet.
b) Als Journalisten gelten Redakteure und
Volontäre von Zeitungen und Zeitschriften, Hörfunk- und Fernsehanstalten,
Nachrichtenagenturen, Bildjournalisten, Pressezeichner sowie freie Mitarbeiter
der genannten Institutionen.
c) Als hauptberuflich tätige Journalisten
gelten auch Mitarbeiter von Pressestellen der Behörden, Parteien, Gewerkschaften
und Wirtschaftsunternehmen sowie Redakteure von Anzeigenblättern, Werk-,
Haus- und Kundenzeitschriften. Voraussetzung ist hierfür, dass ihre Tätigkeit
vorwiegend journalistischer Art ist und Produktwerbung nicht einschließt.
d) Die Mitglieder des
DJV-Hessen sind gleichzeitig
Mitglieder des DJV.
2. Außerordentliche Mitglieder
a) Wenn die Voraussetzungen für eine ordentliche
Mitgliedschaft nicht mehr vorliegen, kann der Geschäftsführende Vorstand
auf Antrag deren Umwandlung in eine außerordentliche Mitgliedschaft beschließen.
Die gilt auch für Mitglieder, die vorübergehend hauptberuflich eine öffentliche
Funktion in Parlament und Exekutive wahrnehmen. Das gleiche gilt für Journalisten,
die auch verlegerisch tätig sind. Verleger können nicht Mitglied sein.
b) Bei einer außerordentlichen Mitgliedschaft
ruhen Stimmrecht und Wählbarkeit.
3. Ehrenmitglieder
Ordentliche und außerordentliche Mitglieder,
die sich um den Verband verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des
Geschäftsführenden Vorstandes vom Verbandstag zu Ehrenmitglieder gewählt
werden.
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§
4 Aufnahmeverfahren |
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1. Der Antrag auf Mitgliedschaft erfolgt
schriftlich mit dem Anmeldeformular bei der Geschäftsstelle des Verbandes
oder beim zuständigen Ortsverband.
2. Der Ortsverbandsvorsitzende oder der Vorsitzende
der zuständigen Fachgruppe nimmt innerhalb einer angemessenen Frist zu
dem Aufnahmeantrag Stellung.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Geschäftsführende
Vorstand mit Zwei-Drittel-Mehrheit. Falls er zustimmt, wird die Aufnahme
zwei Wochen nach Veröffentlichung im DJV-Verbandsblatt wirksam. Wird innerhalb
dieser Frist von einem Mitglied ein begründeter Einspruch eingelegt und
gibt der Geschäftsführende Vorstand ihm nicht statt, fällt der Erweiterte
Vorstand eine endgültige Entscheidung. Dies gilt auch in Fällen, in denen
die Aufnahme gegen das Votum des zuständigen Ortsverbands- oder Fachgruppenvorsitzenden
erfolgt.
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§
5 Verbandsorgane und Vertretungsrecht |
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Verbandsorgane sind der Verbandstag, der
Geschäftsführende Vorstand, der Erweiterte Vorstand und die Ortsverbände.
2. Der Verband wird nach außen von seinem
1. Vorsitzenden und von seinem 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder ist für
sich allein vertretungsberechtigt. Der Geschäftsführende Vorstand kann
auch ein anderes Vorstandsmitglied mit der Vertretung des Verbandes
betrauen.
3. Der Geschäftsführer kann vom Geschäftsführenden
Vorstand mit der selbständigen Wahrnehmung fest umrissener Aufgaben
betraut werden. Dadurch kann das Vertretungsrecht der Vorsitzenden im
Sinne des Abs. 2 teilweise an den Geschäftsführer delegiert werden. Der
Geschäftsführer nimmt mit beratender Stimme am Verbandstag und den
Sitzungen des Erweiterten Vorstandes teil, sofern diese Gremien nichts
Gegenteiliges beschließen.
4. Für Rechtsgeschäfte, die den Vorstand
finanziell verpflichten, kann der Geschäftsführende Vorstand eine
Bevollmächtigung ausstellen.
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§
6 Die Ortsverbände |
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1. Die Mitglieder organisieren sich in den
Ortsverbänden. Liegen Arbeits- und Wohnort im Bereich unterschiedlicher
Ortsverbände, kann sich das Mitglied zwischen beiden entscheiden.
2. Die Ortsverbände wählen aus ihrer
Mitte auf die Dauer von zwei Jahren in geheimer Wahl einen 1. und 2.
Vorsitzenden, bei Bedarf auch weitere Vorstandsmitglieder.
3. Einladungen zu Mitgliederversammlungen müssen
den Mitgliedern mindestens zwei Wochen vor dem Termin zugehen, zu
Versammlungen, auf deren Tagesordnung Wahlen stehen, mindestens drei
Wochen vorher. Gleichzeitig ist der Geschäftsführende Vorstand über die
Geschäftsstelle zu informieren. Die Vorstandsmitglieder sind berechtigt,
an allen Versammlungen der Ortsverbände teilzunehmen. Beschlüsse und
Protokolle der Mitgliederversammlungen sind dem Geschäftsführenden
Vorstand innerhalb von zwei Wochen zuzustellen, Beschlüsse, die zur Veröffentlichung
bestimmt sind, unverzüglich.
4. Die Mitgliederversammlung der Ortsverbände
wählt alle zwei Jahre die Delegierten für den Verbandstag gem. § 7 Abs.
1.
5. Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens zehn
DJV-Hessen-Mitglieder dies verlangen und
dafür eine Tagesordnung vorlegen. Dabei müssen die Fristen nach Abs. 3
gewahrt werden.
6. Die Bildung und Auflösung von Ortsverbänden
bedarf der Zustimmung des Geschäftsführenden Vorstandes.
7. Innerhalb der Ortsverbände sollen in allen
Verlagen, Rundfunkanstalten, Agenturen und ähnlichen Institutionen, in
denen mehr als fünf DJV-Hessen-Mitglieder beschäftigt sind, Betriebsgruppen
gebildet werden. (Dies bedarf der jeweiligen Zustimmung des
Ortsvorstandes.)
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§
7 Der Verbandstag |
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1. Der Verbandstag des
DJV-Hessen besteht aus
Delegierten der Ortsverbände (§ 6 Abs. 4) und den Mitgliedern des Geschäftsführenden
Vorstandes. Ortsverbände mit weniger als 75 Mitgliedern entsenden
je drei Delegierte. Größere Ortsverbände entsenden für die ersten 75 Mitglieder
drei Delegierte, für angefangene 75 Mitglieder je einen
weiteren Delegierten. Delegierte dürfen ihr Stimmrecht bei Verhinderung
nur auf im Ortsverband gewählte Ersatzdelegierte in der Reihenfolge der
auf diese entfallenen Stimmzahl übertragen. Die nicht wieder gewählten
Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes behalten auf dem
Verbandstag für dessen Dauer dieselben Rechte wie Delegierte.
2. Der Verbandstag nimmt alljährlich den
Rechenschaftsbericht des Geschäftsführenden Vorstandes zur Kenntnis und
entscheidet über die Entlastung des Vorstandes.
3. Der Verbandstag wählt in geheimer
Abstimmung und getrennten Wahlgängen den 1. und 2. Vorsitzenden, den
Schatzmeister und den Schriftführer auf zwei Jahre. Gewählt ist, wer
mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Erreicht kein
Kandidat diese Mehrheit oder entsteht Stimmengleichheit bei Kandidaten mit
der höchsten Stimmenzahl, findet eine Stichwahl statt, bei der dann der
Kandidat mit der höchsten Stimmenzahl gewählt ist. In geheimer
Abstimmung sind ebenfalls vier weitere Vorstandsmitglieder auf zwei Jahre
zu wählen. Dabei sind diejenigen Kandidaten gewählt, auf die die
meisten, aber mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen entfallen sind.
Nach einem eventuell notwendigen zweiten Wahlgang genügen im dritten
Wahlgang die meisten Stimmen.
Nachwahlen erfolgen für die Amtszeit des
Geschäftsführenden Vorstandes.
4. Der Verbandstag wählt außerdem auf
zwei Jahre drei Rechnungsprüfer, drei Mitglieder des
Schlichtungsausschusses sowie die Delegierten für den Verbandstag des
Deutschen Journalistenverbandes, deren Zahl sich nach der DJV-Satzung
richtet. Die Wahlvorschläge für die Wahl der Delegierten zum
DJV-Verbandstag erfolgen entsprechend der Geschäftsordnung.
5. Der Verbandstag wählt ferner den/die
Vertreter/-in, den/die der DJV-Hessen in die Versammlung der Landesanstalt für
privaten Rundfunk entsendet. Die Wahl erfolgt für die Wahlperiode der
Versammlung. Scheidet der/die Gewählte vor dem Ende der Wahlperiode aus
der Versammlung der LPR aus, kann die Nachwahl durch den Geschäftsführenden
Vorstand erfolgen; dies bedarf der Bestätigung des Erweiterten
Vorstandes.
6. Der Verbandstag findet jährlich einmal
statt. Aus besonderem Anlass kann der Geschäftsführende Vorstand mit
Zweidrittelmehrheit der Anwesenden die Einberufung eines außerordentlichen
Verbandstages beschließen. Er muss ihn einberufen, wenn mindestens drei
Ortsverbände oder hundert Verbandsmitglieder dies unter Angabe einer
Tagesordnung verlangen.
7. Der Termin des Verbandstages ist 12
Wochen vor dem Datum bekanntzugeben. Anträge sind bis spätestens 5
Wochen vorher an die Geschäftsstelle zu richten. Die Tagungsunterlagen sind spätestens
3 Wochen vor dem Verbandstag an die Delegierten zu übersenden. Für
Delegierte, die aufgrund des Ausfalls von in der Wahl-Ergebnisliste vor
ihnen liegender Delegierter nachrücken, gilt eine verkürzte
Zusendefrist.
8. Der Verbandstag tagt öffentlich. Alle
DJV-Hessen-Mitglieder haben Rederecht. Den Vorsitz führt der 1. Vorsitzende des
DJV-Hessen oder sein Vertreter, sofern die Versammlung nicht ein Tagungspräsidium
wählt. Der Verbandstag ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der
nach § 7 Abs. 1 stimmberechtigten Delegierten anwesend ist.
9. Anträge an den Verbandstag können vom
Geschäftsführenden Vorstand, vom Erweiterten Vorstand, von den
Fachgruppen und den Ortsverbänden gestellt werden. Anträge zu Punkten
der Tagesordnung können, auch von einzelnen Delegierten, noch im Verlauf
der Versammlung gestellt werden. Die Behandlung von Anträgen zu
Angelegenheiten, die nicht auf der Tagesordnung stehen, ist nur zulässig,
wenn zwei Drittel der Stimmberechtigten die Dringlichkeit anerkennen.
10. Der Verbandstag gibt sich eine
Geschäftsordnung.
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§
8 Der Geschäftsführende Vorstand |
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1. Der Geschäftsführende Vorstand besteht
aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und
vier weiteren Vorstandsmitgliedern.
2. Der Geschäftsführende Vorstand führt
die Geschäfte des Verbandes. Er fällt alle Entscheidungen, sofern in
dieser Satzung nicht ein anderes Organ des Verbandes für zuständig erklärt
worden ist. Er überwacht die laufende Geschäfts- sowie Kassenführung
und führt Beschlüsse des Verbandstages aus. Der Geschäftsführende
Vorstand wird in regelmäßigen Abständen vom 1. Vorsitzenden einberufen.
Er muss einberufen werden, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder dies
unter Angabe einer Tagesordnung verlangen.
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§
9 Der Erweiterte Vorstand |
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1. Der Erweiterte Vorstand besteht aus dem
Geschäftsführenden Vorstand, den Vorsitzenden der Ortsverbände sowie je
einem Vertreter der Fachgruppen und Arbeitsgemeinschaften. Außerdem nimmt
in beratender Funktion der Vorsitzende der Schlichtungskommission teil.
2. Der Erweiterte Vorstand tagt mindestens
zweimal jährlich. Er berät den Geschäftsführenden Vorstand in
Verbandsangelegenheiten.
Der Erweiterte Vorstand wird vom 1.
Vorsitzenden des DJV-Hessen einberufen, der auch die Sitzungen leitet.
3. Der Erweiterte Vorstand kann von jedem
Verbandsmitglied als Berufungsinstanz gegen Entscheidungen des Geschäftsführenden
Vorstandes angerufen werden, sofern in dieser Satzung nichts anderes
bestimmt ist.
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§
10 Beschlussfassung |
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1. Der Geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig,
wenn mindestens 4 seiner Mitglieder anwesend sind.
2. Beschlüsse werden in allen
Verbandsgremien mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden gefasst.
Die einfache Mehrheit errechnet sich aus der Zahl der abgegebenen Ja- und Neinstimmen.
Ungültige Stimmen und Enthaltungen zählen bei der Feststellung der
Mehrheit nicht mit. Bei Stimmengleichheit sind
Anträge abgelehnt. Für Abänderungen oder Ergänzungen der Satzung ist
auf dem Verbandstag eine Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten
Anwesenden erforderlich.
3. Beschlüsse der Verbandsgremien sind zu
protokollieren. Jedes DJV-Hessen-Mitglied hat das Recht, die Protokolle der für
ihn unmittelbar zuständigen Verbandsorgane einzusehen.
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§
11 Fachgruppen und Arbeitsgemeinschaften |
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1. Innerhalb des Verbandes können mit
Zustimmung des Geschäftsführenden Vorstandes Fachgruppen und
Arbeitsgemeinschaften gebildet werden. Wird dem nicht zugestimmt, können
die Antragsteller eine Entscheidung des Erweiterten Vorstandes verlangen.
2. Jedes Mitglied des Hessischen
Journalistenverbandes erhält nur für die Fachgruppen das Stimmrecht
sowie das aktive und das passive Wahlrecht, für die es sich entscheidet.
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§
12 Streikunterstützung |
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Im Falle eines von den zuständigen
Verbandsorganen ausgerufenen Streiks wird den Mitgliedern nach den
Bestimmungen der Streikordnung des DJV eine Streikunterstützung gewährt. |
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§
13 Rechtsschutz |
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1. Bei Streitigkeiten aus beruflicher Tätigkeit
gewährt der Verband seinen Mitgliedern nach pflichtgemäßem Ermessen
Rechtsschutz. Vor einer gerichtlichen Klage bemüht sich der Geschäftsführende
Vorstand um eine gütliche Beilegung.
2. Ein DJV-Hessen-Mitglied, das Rechtsschutz in
Anspruch nehmen will, muss dies beim Geschäftsführenden Vorstand
schriftlich begründen. Der Vorstand entscheidet unverzüglich, wenn
Eilbedürftigkeit besteht.
3. Mitgliedern, die länger als drei Monate
mit ihren Beiträgen im Rückstand sind, wird kein Rechtsschutz gewährt,
es sei denn, dass besondere Umstände vorliegen, wonach der Geschäftsführende
Vorstand eine Ausnahme beschließen kann.
4. Einzelheiten regeln die Richtlinien für
die Gewährung von Rechtsschutz. Die gesetzlichen Rechtsmittelfristen
werden durch diese Regelung nicht berührt.
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§
14 Schlichtungsausschuss |
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Zur Klärung berufsbedingter Streitigkeiten
zwischen DJV-Hessen-Mitgliedern wird ein Schlichtungsausschuss gebildet. Das Nähere
regelt die Schlichtungsordnung. |
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§
15 Ende der Mitgliedschaft |
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1. Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod,
b) durch Austritt,
c) durch Aufgabe der hauptberuflichen
journalistischen Tätigkeit, sofern dies nicht auf dem Übergang in den
Ruhestand beruht,
d) durch Streichung aus der Mitgliederliste
wegen drei oder mehr rückständiger Monatsbeiträge nach zweimaliger
schriftlicher Mahnung. Dies gilt auch für Mitglieder, die nicht den
festgesetzten Beitrag bezahlen. Rückständige Beiträge sind bis zu dem
der Streichung folgenden Monat nachzuzahlen.
e) durch Ausschluss aus dem Verband wegen
einer unehrenhaften Handlung, eines unkollegialen Verhaltens, der
Verletzung gegen § 2 insbesondere Abs. 1 a) oder b) dieser Satzung.
2. In den Fällen d) und e) entscheidet der
Geschäftsführende Vorstand.
3. Der Austritt kann nur zum Ende eines
Quartals erfolgen. Die Austrittserklärung ist spätestens vier Wochen vor
Quartalsende per Einschreiben an die Geschäftsstelle oder persönlich
dort vorzulegen.
4. Mit dem Ende der Mitgliedschaft entfällt
jeder Anspruch auf Leistungen des Verbandes.
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§
16 Beitrag |
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Die Höhe der Beiträge und die Aufnahmegebühr
werden auf Vorschlag des Geschäftsführenden Vorstandes vom Verbandstag
mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Anwesenden festgesetzt und
den Mitgliedern bekanntgegeben.
Der Geschäftsführende Vorstand kann auf
begründeten Antrag den Beitrag eines Mitgliedes ermäßigen.
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§
17 Geschäftsjahr |
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Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
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§
18 Erfüllungsort und Gerichtsstand |
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Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle
Ansprüche des Verbandes gegenüber seinen Mitgliedern und seiner
Mitglieder gegenüber dem Verband ist Frankfurt am Main. |
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Dieser
Satzung lagen zugrunde: "Statuten des Verbandes der
Berufsjournalisten in Hessen", angenommen von der Generalversammlung
am 2. 3. 1947 in Frankfurt am Main, sowie die „erste Satzung des
Verbandes der Berufsjournalisten in Hessen e.V.“, beschlossen von der
Generalversammlung am 25.3. 1950 in Frankfurt am Main) |
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RICHTLINIEN
FÜR DIE GEWÄHRUNG VON RECHTSSCHUTZ |
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§
1 |
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1. Den Mitgliedern des Hessischen
Journalistenverbandes (DJV-Hessen) wird im Rahmen dieser Rechtsschutzordnung
Rechtsschutz gewährt bei Rechtsstreitigkeiten, die in unmittelbarem
Zusammenhang mit der hauptberuflichen journalistischen Tätigkeit im Sinne
des Berufsbildes des DJV stehen. Dazu gehören insbesondere:
a) arbeitsrechtliche Streitfälle,
b) Honorarauseinandersetzungen
c) urheberrechtliche Streitfälle
d) steuerrechtliche Streitfälle,
e) Streitfälle, die sich aus einer
betrieblichen oder überbetrieblichen Altersversorgung sowie aus der
Sozialversicherung ergeben,
f) Streitigkeiten, die auf die Befolgung
gewerkschaftlicher Beschlüsse des DJV-Hessen oder auf die Vertretung
verbandspolitischer Zielsetzung oder Betätigungen für den Verband zurückzuführen
sind, sofern berufliche Nachteile entstanden sind oder zu entstehen
drohen,
g) berufsbedingte Strafrechtsfälle von
grundsätzlicher Bedeutung (z. B. Beugehaft),
h) Streitfälle aus Anlass der Ausübung
eines Betriebs-/Personalratsamtes.
2. Für Streitigkeiten aus rein
schriftstellerischer oder werblicher Tätigkeit wird kein Rechtsschutz gewährt.
3. Ein Rechtsanspruch auf Rechtsschutz
besteht nicht.
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§
2 |
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1. Der Rechtsstreit umfasst Rechtsberatung,
außergerichtliche und gerichtliche Vertretung des Mitglieds.
2. Bei Gerichtsverfahren ist der
Rechtsschutz für jede Instanz gesondert zu beantragen.
3. Rechtsschutz wird in der Regel nur für
Streitigkeiten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland gewährt.
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§
3 |
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1. Anträge auf die Gewährung von
Rechtsschutz sind vom Mitglied an den DJV-Hessen zu richten und unter Darlegung
des Sachverhaltes zu begründen. Dem Mitglied ist in angemessener Frist
eine Entscheidung mitzuteilen. Über den Rechtsschutz entscheidet der
Geschäftsführende Vorstand.
2. Rechtsschutz, der über eine Beratung
hinausgeht und weitere Kosten verursacht, wird nach den Vorschriften des
§ 1 gewährt, wenn die Prüfung der Sach- und Rechtslage des
Einzelfalles, erforderlichenfalls durch einen vom DJV-Hessen beauftragten
Juristen, ergeben hat, dass die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf
rechtlichen und wirtschaftlichen Erfolg bietet.
3. Voraussetzung für die Gewährung von
Rechtsschutz ist, dass das antragstellende Mitglied noch keinen
Rechtsvertreter beauftragt und sein Recht noch nicht von sich aus auf
andere Weise mit erheblichen Mitteln verfolgt hat und dass der Streitfall
nach Beginn der Mitgliedschaft im DJV-Hessen oder einem anderen Landesverband des
DJV eingetreten ist.
4. Für die mit Kosten verbundene
gerichtliche und außergerichtliche Vertretung sind in der Regel eine
mindestens sechsmonatige ununterbrochene Mitgliedschaft im DJV-Hessen oder einem
anderen Landesverband des Deutschen Journalistenverbandes und die Erfüllung
der in der Satzung festgelegten Mitgliedspflichten, insbesondere
hinsichtlich der Beitragszahlung, erforderlich. Wird ein ermäßigter
Beitrag gezahlt als satzungsmäßig vorgeschrieben ist, kann der DJV-Hessen
seinen Anteil an den Rechtsschutzkosten entsprechend begrenzen. Für
Journalisten in Ausbildung gilt die Wartezeit nicht.
5. Für Streitfälle, die vor der Aufnahme
des Mitgliedes in den DJV-Hessen begonnen haben, wird grundsätzlich kein
Rechtsschutz übernommen. Wird ein Mitglied vor Abschluss eines
Rechtsstreits an einen anderen DJV-Landesverband überwiesen, trägt der
DJV-Hessen - soweit die Kostenübernahme zugesagt war - die entstehenden Kosten.
6. Für ein bereits anhängiges
Gerichtsverfahren wird im Regelfall nachträglich kein Rechtsschutz gewährt.
7. Tritt ein Mitglied während eines
laufenden Verfahrens aus, erlischt die Rechtsschutzzusage.
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§
4 |
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1. Der DJV-Hessen kann von dem Mitglied, dem
Rechtsschutz gewährt wird, eine Beteiligung an den Kosten verlangen. Die
Höhe der Beteiligung richtet sich nach dem Einzelfall.
2. Bei vollständigem oder teilweisem
Obsiegen des Mitgliedes im Prozess sowie bei Abschluss eines Vergleichs
kann der DJV-Hessen von dem betreffenden Mitglied die anteilige Erstattung der
bei der Rechtsschutzgewährung entstandenen Kosten oder die Freistellung
einer etwaigen Pflicht zur Kostentragung verlangen.
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§
5 |
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1. Bei der Gewährung von Rechtsschutz behält
sich der DJV-Hessen die Benennung des Rechtsvertreters und notwendigenfalls die
Beauftragung von Gutachten vor.
2. Mit Stellung des Rechtsschutzantrages
entbindet das Mitglied den vom Verband zu benennenden Rechtsvertreter von
seiner Schweigepflicht gegenüber dem Geschäftsführenden Vorstand und
dem Geschäftsführer des DJV-Hessen.
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§
6 |
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1. Hat der DJV-Hessen Rechtsschutz erteilt, so ist
das Mitglied - auch bei einer Selbstbeteiligung an den Kosten -
verpflichtet, jede Veränderung der Sachlage unverzüglich dem DJV-Hessen
mitzuteilen. Insbesondere ist von Vergleichsangeboten, Anerkenntnissen und
sonstigen im Zusammenhang mit dem Streitfall stehenden Erklärungen des
Gegners sofort Kenntnis zu geben.
2. Das Mitglied darf ohne die Zustimmung
des Rechtsvertreters keine Abmachung mit dem Gegner über den
Streitgegenstand treffen.
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§
7 |
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1. Macht das Mitglied im Rechtsschutzantrag
oder im Verlaufe des Verfahrens unwahre oder unvollständige Angaben, so
kann ihm der Rechtsschutz jederzeit, auch rückwirkend, entzogen werden.
2. Wird die Rechtsverfolgung während des
Verfahrens aussichtslos oder wirtschaftlich sinnlos, so kann der Verband
den Rechtsschutz für die Zukunft entziehen. Hat das Mitglied die Umstände,
die zum Entzug des Rechtsschutzes führten, zu vertreten, so hat es dem
Verband die Kosten des Rechtsschutzes zu erstatten oder ihn von diesen
Kosten freizustellen.
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§
8 |
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1. Entscheidungen aus dieser
Rechtsschutzordnung und deren Auslegungen unterliegen nicht der Nachprüfung
im Rechtswege. 2. Der Verband, seine Vorstandsmitglieder
und die in seinem Dienst stehenden oder für ihn tätigen Personen haften
aus dem Rechtsschutzgewährung, insbesondere der Rechtsberatung, gegenüber
dem Mitglied nur für Schäden, die ihm vorsätzlich zugefügt werden.
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SCHLICHTUNGSORDNUNG |
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1. |
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Zur Schlichtung von
beruflichen Streitigkeiten zwischen Mitgliedern des Hessischen
Journalistenverbandes wird mit Sitz des Verbandes in Frankfurt am Main ein
Schlichtungsausschuss gebildet. |
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2. |
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Der Schlichtungsausschuss
besteht aus 3 Mitgliedern, die alle 2 Jahre von dem DJV-Hessen-Verbandstag gewählt werden. Sie wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und
fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. |
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3. |
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Der Schlichtungsausschuss
kann von jedem Mitglied des Verbandes angerufen werden. |
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4. |
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Jedes Mitglied ist
verpflichtet in beruflichen Streitigkeiten eine Entscheidung des
Schlichtungsausschusses herbeizuführen, bevor es ein ordentliches Gericht
anruft. |
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5. |
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Der Schlichtungsausschuss fällt
seine Entscheidung nach bestem Wissen und Gewissen. Die Beteiligten haben
innerhalb von 14 Tagen schriftlich mitzuteilen, ob sie der Empfehlung
folgen. |
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RICHTLINIEN
FÜR DEN SOZIALFONDS |
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§
1 |
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Der
Sozialfonds des Hessischen Journalistenverbandes e. V. (DJV-Hessen) wurde durch Beschluss
der Generalversammlung vom 16. März 1968 in Frankfurt am Main
als eine freiwillige Selbsthilfeeinrichtung des Verbandes mit gesonderter
Spalte im Journal, mit gesonderter Belegablage und einem Bank-Sonderkonto
geschaffen, ohne zivilrechtlich vom Verbandsvermögen losgelöst zu sein.
Der Sozialfonds wird entsprechend § 8 der DJV-Hessen-Satzung durch den
Geschäftsführenden Vorstand verwaltet. |
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§
2 |
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1. Der Sozialfonds erhält
seine Mittel aus den dem Verband zugehenden Stiftungen, durch
Sühnegelder, durch öffentliche Zuwendungen sowie durch Zuschüsse aus
der Verbandskasse. Über letztere wird im Rahmen der Haushaltsberatungen
entschieden.
2. Angestrebt wird ein
Fonds-Vermögen, das einen jährlichen Zinsertrag erbringt, der es
langfristig ermöglicht, alle aus dem jeweils aktuellen Sozialhaushalt
gegenüber den Mitgliedern zu erbringende Leistungen zu finanzieren.
Solange aufgrund der aktuell gegebenen Verzinsung des angesammelten
Kapitals dies nicht gewährleistet ist, wird das Fonds-Vermögen über die
ihm jährlich aus dem aktuellen Sozialhaushalt zufließenden Überschüsse
hinaus durch Zuweisungen aus den Überschüssen des Allgemeinen Haushalts
des Verbandes zusätzlich gestärkt. Über die Höhe dieser Zuwendungen
entscheidet nach aktueller Finanzlage der Geschäftsführende Vorstand auf
Vorschlag des Schatzmeisters. |
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§ 3 |
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Aus
dem Sozialfonds soll Verbandsmitgliedern bei nachweislich unverschuldeter
Notlage Darlehen, Beihilfen und Überbrückungsgelder gewährt werden.
Über deren Art und Höhe entscheidet der Geschäftsführende Vorstand in
vertraulicher Sitzung. Entscheidend ist die Mehrheit der anwesenden
Vorstandsmitglieder. Die aktuelle Kassenlage des Fonds ist zu
berücksichtigen. |
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§
4 |
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Der
Sozialfonds gewährt im Todesfall eines Verbandsmitgliedes dessen
unmittelbaren Hinterbliebenen ein Sterbegeld in Höhe von €
767,00 |
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§
5 |
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1. Beihilfen (verlorene
Zuschüsse) werden in der Regel bis € 614,00 gewährt.
2. Darlehen können bis zu
einer Höhe von € 2556,00 zinslos gewährt werden. Die Bedingungen der
Rückzahlung sind schriftlich festzulegen.
3. Überbrückungsgelder,
die in erster Linie
a) für finanzielle
Aufwendungen, die mit der Erlangung eines neuen (journalistischen)
Arbeitsplatzes verbunden sind,
b) als Zuschuss zur
Sicherstellung der Altersversorgung gezahlt werden
können, sollen den Betrag
von monatlich € 102,00 nicht übersteigen.
Die Zahlung des
Überbrückungsgeldes wird in der Regel auf sechs Monate begrenzt.
4. Leistungen des
DJV-Hessen an
den Deutschen Journalisten-Verband e. V. für beitragsfrei gestellte
DJV-Hessen-Mitglieder werden aus Mitteln des Sozialfonds bzw. des
Sozialhaushaltes nur erbracht, wenn es die allgemeine Finanzlage des
Allgemeinen Haushalts des DJV-Hessen erfordert. |
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§
6 |
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Darlehen,
Beihilfen und Überbrückungsgelder werden nur auf Antrag gewährt, der
begründet sein muss. Da der DJV-Hessen aus steuerlichen Gründen verpflichtet
ist, in jedem Fall die Bedürftigkeit zu prüfen, hat der Antragsteller
außerdem die ihm gestellten Fragen gewissenhaft zu beantworten.
Bei der Höhe der
Unterstützung müssen die besonderen Umstände des Einzelfalles,
insbesondere die finanzielle Situation des Antragstellers, berücksichtigt
werden.
Irreführende Angaben des Antragstellers
oder Verschweigen von Einnahmen können auf Beschluss des
Geschäftsführenden Vorstandes zur Kürzung oder zur völligen Streichung
der gewährten Leistungen führen. In solchen Fällen werden bereits
gezahlte Beihilfen aus dem Sozialfonds durch den Verband notfalls auf dem
Klagewege zurückgefordert. |
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§
7 |
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Voraussetzung für
Leistungen aus dem Sozialfonds, mit Ausnahme des Sterbegeldes, ist eine
Mitgliedschaft von mindestens 12 Monaten beim Hessischen
Journalistenverband e. V.
Verbandsmitglieder, die mit
ihren Beitragszahlungen schuldhaft mehr als sechs Monate im Rückstand
sind, haben keinen Anspruch auf Leistungen aus dem Sozialfonds. |
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§
8 |
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In
besonders gelagerten Ausnahmefällen können auch Ehepartner, Kinder oder
Eltern von verstorbenen Verbandsangehörigen, sofern für sie eine
unmittelbare Unterhaltspflicht des Verbandsmitgliedes bestand, nach
Maßgabe dieser Richtlinien in den Kreis der Unterstützungsbedürftigen
einbezogen werden. |
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§
9 |
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Über
den Kreis der Mitglieder des DJV-Hessen und deren in den §§ 4 und 8 genannten
unmittelbaren Hinterbliebenen dürfen an andere Personen
Unterstützungszahlungen nicht gewährt werden. |
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§
10 |
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Der Sozialfonds darf zur
Finanzierung von Veranstaltungen weder direkt noch indirekt herangezogen werden. |
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§
11 |
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Ein
Rechtsanspruch auf die Gewährung von Darlehen, Beihilfen,
Überbrückungsgeldern und ähnliche Unterstützungsleistungen -
ausgenommen die in § 4 beschriebenen Leistungen - besteht nicht. |
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§
12 |
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Der
Geschäftsführende Vorstand berichtet dem Erweiterten Vorstand und nach
Abschluss eines Geschäftsjahres der Generalversammlung über die
Leistungen aus dem Sozialfonds, der zudem der Prüfung durch die
Rechnungsprüfer unterliegt. |
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§
13 |
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Das
Geschäftsjahr des Sozialfonds ist das Kalenderjahr. |
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