Landesverband Hessen e.V. des Deutschen Journalisten-Verbandes

 
 

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[ Satzung ]

 

SATZUNG
§ 1 Name und Sitz § 10 Beschlussfassung
§ 2 Aufgaben und Ziele des Verbandes § 11 Fachgruppen und Arbeitsgemeinschaften
§ 3 Mitgliedschaft § 12 Streikunterstützung
§ 4 Aufnahmeverfahren § 13 Rechtsschutz
§ 5 Verbandsorgane und Vertretungsrecht § 14 Schlichtungsausschuss
§ 6 Die Ortsverbände § 15 Ende der Mitgliedschaft
§ 7 Der Verbandstag § 16 Beitrag
§ 8 Der Geschäftsführende Vorstand § 17 Geschäftsjahr
§ 9 Der Erweiterte Vorstand § 18 Erfüllungsort und Gerichtsstand
RICHTLINIEN FÜR DIE GEWÄHRUNG VON RECHTSSCHUTZ
SCHLICHTUNGSORDNUNG
RICHTLINIEN FÜR DEN SOZIALFONDS
 
SATZUNG
§ 1 Name und Sitz
Zuletzt geändert durch Beschluss der Delegierten des hjv-Verbandstages am 12. August 2000.

1. Der Hessische Journalistenverband e. V., DJV-Landesverband Hessen, Gewerkschaft der Journalisten, ist die Berufsorganisation der hauptberuflich tätigen Journalistinnen und Journalisten in Hessen.

2. Der Verband ist ein eingetragener Verein mit Sitz in Frankfurt am Main. Er gehört dem Deutschen Journalistenverband e. V. als korporatives Mitglied an.

 
§ 2 Aufgaben und Ziele des Verbandes
1. Der DJV-Hessen bekennt sich zu den Verfassungsgrundsätzen der Rechtsstaatlichkeit.

Seine Aufgaben und Ziele sind insbesondere

a) die in einer Demokratie unverzichtbare Presse- und Rundfunkfreiheit zu sichern, auch gegenüber staatlichen Institutionen;

b) den Journalismus im Sinne des Pressekodex des Deutschen Presserates auch gegenüber geschäftlichen Interessen zu verteidigen;

c) für gerechte Arbeitsbedingungen festangestellter und freier Journalisten sowie für ihre angemessene Bezahlung bzw. Honorierung einzutreten, unter anderem durch den Abschluss von Tarifverträgen; als letztes Kampfmittel werden Streiks nicht ausgeschlossen;

d) Einrichtungen der überbetrieblichen Aus- und Weiterbildung zu fördern sowie die qualifizierte Ausbildung des Journalistennachwuchses nach dem Ausbildungstarifvertrag;

e) den ungehinderten Zugang zum Journalistenberuf zu sichern.

2. Der Verband übt keine wirtschaftliche Tätigkeit aus.

 
§ 3 Mitgliedschaft
1. Ordentliche Mitglieder

a) Ordentliches Mitglied des Verbandes kann jeder werden, der hauptberuflich als Journalist tätig ist. Er muss im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sein und die in § 2 niedergelegten Grundsätze bejahen. Voraussetzung für die Anerkennung als hauptberuflicher Journalist ist, dass der Bewerber seinen Lebensunterhalt überwiegend aus journalistischer Tätigkeit bestreitet.

b) Als Journalisten gelten Redakteure und Volontäre von Zeitungen und Zeitschriften, Hörfunk- und Fernsehanstalten, Nachrichtenagenturen, Bildjournalisten, Pressezeichner sowie freie Mitarbeiter der genannten Institutionen.

c) Als hauptberuflich tätige Journalisten gelten auch Mitarbeiter von Pressestellen der Behörden, Parteien, Gewerkschaften und Wirtschaftsunternehmen sowie Redakteure von Anzeigenblättern, Werk-, Haus- und Kundenzeitschriften. Voraussetzung ist hierfür, dass ihre Tätigkeit vorwiegend journalistischer Art ist und Produktwerbung nicht einschließt.

d) Die Mitglieder des DJV-Hessen sind gleichzeitig Mitglieder des DJV.

2. Außerordentliche Mitglieder

a) Wenn die Voraussetzungen für eine ordentliche Mitgliedschaft nicht mehr vorliegen, kann der Geschäftsführende Vorstand auf Antrag deren Umwandlung in eine außerordentliche Mitgliedschaft beschließen. Die gilt auch für Mitglieder, die vorübergehend hauptberuflich eine öffentliche Funktion in Parlament und Exekutive wahrnehmen. Das gleiche gilt für Journalisten, die auch verlegerisch tätig sind. Verleger können nicht Mitglied sein.

b) Bei einer außerordentlichen Mitgliedschaft ruhen Stimmrecht und Wählbarkeit.

3. Ehrenmitglieder

Ordentliche und außerordentliche Mitglieder, die sich um den Verband verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Geschäftsführenden Vorstandes vom Verbandstag zu Ehrenmitglieder gewählt werden.

 
§ 4 Aufnahmeverfahren
1. Der Antrag auf Mitgliedschaft erfolgt schriftlich mit dem Anmeldeformular bei der Geschäftsstelle des Verbandes oder beim zuständigen Ortsverband.

2. Der Ortsverbandsvorsitzende oder der Vorsitzende der zuständigen Fachgruppe nimmt innerhalb einer angemessenen Frist zu dem Aufnahmeantrag Stellung.

Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Geschäftsführende Vorstand mit Zwei-Drittel-Mehrheit. Falls er zustimmt, wird die Aufnahme zwei Wochen nach Veröffentlichung im DJV-Verbandsblatt wirksam. Wird innerhalb dieser Frist von einem Mitglied ein begründeter Einspruch eingelegt und gibt der Geschäftsführende Vorstand ihm nicht statt, fällt der Erweiterte Vorstand eine endgültige Entscheidung. Dies gilt auch in Fällen, in denen die Aufnahme gegen das Votum des zuständigen Ortsverbands- oder Fachgruppenvorsitzenden erfolgt.

 
§ 5 Verbandsorgane und Vertretungsrecht
Verbandsorgane sind der Verbandstag, der Geschäftsführende Vorstand, der Erweiterte Vorstand und die Ortsverbände.

2. Der Verband wird nach außen von seinem 1. Vorsitzenden und von seinem 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt. Der Geschäftsführende Vorstand kann auch ein anderes Vorstandsmitglied mit der Vertretung des Verbandes betrauen.

3. Der Geschäftsführer kann vom Geschäftsführenden Vorstand mit der selbständigen Wahrnehmung fest umrissener Aufgaben betraut werden. Dadurch kann das Vertretungsrecht der Vorsitzenden im Sinne des Abs. 2 teilweise an den Geschäftsführer delegiert werden. Der Geschäftsführer nimmt mit beratender Stimme am Verbandstag und den Sitzungen des Erweiterten Vorstandes teil, sofern diese Gremien nichts Gegenteiliges beschließen.

4. Für Rechtsgeschäfte, die den Vorstand finanziell verpflichten, kann der Geschäftsführende Vorstand eine Bevollmächtigung ausstellen.

 
§ 6 Die Ortsverbände
1. Die Mitglieder organisieren sich in den Ortsverbänden. Liegen Arbeits- und Wohnort im Bereich unterschiedlicher Ortsverbände, kann sich das Mitglied zwischen beiden entscheiden.

2. Die Ortsverbände wählen aus ihrer Mitte auf die Dauer von zwei Jahren in geheimer Wahl einen 1. und 2. Vorsitzenden, bei Bedarf auch weitere Vorstandsmitglieder.

3. Einladungen zu Mitgliederversammlungen müssen den Mitgliedern mindestens zwei Wochen vor dem Termin zugehen, zu Versammlungen, auf deren Tagesordnung Wahlen stehen, mindestens drei Wochen vorher. Gleichzeitig ist der Geschäftsführende Vorstand über die Geschäftsstelle zu informieren. Die Vorstandsmitglieder sind berechtigt, an allen Versammlungen der Ortsverbände teilzunehmen. Beschlüsse und Protokolle der Mitgliederversammlungen sind dem Geschäftsführenden Vorstand innerhalb von zwei Wochen zuzustellen, Beschlüsse, die zur Veröffentlichung bestimmt sind, unverzüglich.

4. Die Mitgliederversammlung der Ortsverbände wählt alle zwei Jahre die Delegierten für den Verbandstag gem. § 7 Abs. 1.

5. Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens zehn DJV-Hessen-Mitglieder dies verlangen und dafür eine Tagesordnung vorlegen. Dabei müssen die Fristen nach Abs. 3 gewahrt werden.

6. Die Bildung und Auflösung von Ortsverbänden bedarf der Zustimmung des Geschäftsführenden Vorstandes.

7. Innerhalb der Ortsverbände sollen in allen Verlagen, Rundfunkanstalten, Agenturen und ähnlichen Institutionen, in denen mehr als fünf DJV-Hessen-Mitglieder beschäftigt sind, Betriebsgruppen gebildet werden. (Dies bedarf der jeweiligen Zustimmung des Ortsvorstandes.)

 
§ 7 Der Verbandstag
1. Der Verbandstag des DJV-Hessen besteht aus Delegierten der Ortsverbände (§ 6 Abs. 4) und den Mitgliedern des Geschäftsführenden Vorstandes. Ortsverbände mit weniger als 75 Mitgliedern entsenden je drei Delegierte. Größere Ortsverbände entsenden für die ersten 75 Mitglieder drei Delegierte, für angefangene 75 Mitglieder je einen weiteren Delegierten. Delegierte dürfen ihr Stimmrecht bei Verhinderung nur auf im Ortsverband gewählte Ersatzdelegierte in der Reihenfolge der auf diese entfallenen Stimmzahl übertragen. Die nicht wieder gewählten Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes behalten auf dem Verbandstag für dessen Dauer dieselben Rechte wie Delegierte.

2. Der Verbandstag nimmt alljährlich den Rechenschaftsbericht des Geschäftsführenden Vorstandes zur Kenntnis und entscheidet über die Entlastung des Vorstandes.

3. Der Verbandstag wählt in geheimer Abstimmung und getrennten Wahlgängen den 1. und 2. Vorsitzenden, den Schatzmeister und den Schriftführer auf zwei Jahre. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Erreicht kein Kandidat diese Mehrheit oder entsteht Stimmengleichheit bei Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl, findet eine Stichwahl statt, bei der dann der Kandidat mit der höchsten Stimmenzahl gewählt ist. In geheimer Abstimmung sind ebenfalls vier weitere Vorstandsmitglieder auf zwei Jahre zu wählen. Dabei sind diejenigen Kandidaten gewählt, auf die die meisten, aber mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen entfallen sind. Nach einem eventuell notwendigen zweiten Wahlgang genügen im dritten Wahlgang die meisten Stimmen.

Nachwahlen erfolgen für die Amtszeit des Geschäftsführenden Vorstandes.

4. Der Verbandstag wählt außerdem auf zwei Jahre drei Rechnungsprüfer, drei Mitglieder des Schlichtungsausschusses sowie die Delegierten für den Verbandstag des Deutschen Journalistenverbandes, deren Zahl sich nach der DJV-Satzung richtet. Die Wahlvorschläge für die Wahl der Delegierten zum DJV-Verbandstag erfolgen entsprechend der Geschäftsordnung.

5. Der Verbandstag wählt ferner den/die Vertreter/-in, den/die der DJV-Hessen in die Versammlung der Landesanstalt für privaten Rundfunk entsendet. Die Wahl erfolgt für die Wahlperiode der Versammlung. Scheidet der/die Gewählte vor dem Ende der Wahlperiode aus der Versammlung der LPR aus, kann die Nachwahl durch den Geschäftsführenden Vorstand erfolgen; dies bedarf der Bestätigung des Erweiterten Vorstandes.

6. Der Verbandstag findet jährlich einmal statt. Aus besonderem Anlass kann der Geschäftsführende Vorstand mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden die Einberufung eines außerordentlichen Verbandstages beschließen. Er muss ihn einberufen, wenn mindestens drei Ortsverbände oder hundert Verbandsmitglieder dies unter Angabe einer Tagesordnung verlangen.

7. Der Termin des Verbandstages ist 12 Wochen vor dem Datum bekanntzugeben. Anträge sind bis spätestens 5 Wochen vorher an die Geschäftsstelle zu richten. Die Tagungsunterlagen sind spätestens 3 Wochen vor dem Verbandstag an die Delegierten zu übersenden. Für Delegierte, die aufgrund des Ausfalls von in der Wahl-Ergebnisliste vor ihnen liegender Delegierter nachrücken, gilt eine verkürzte Zusendefrist.

8. Der Verbandstag tagt öffentlich. Alle DJV-Hessen-Mitglieder haben Rederecht. Den Vorsitz führt der 1. Vorsitzende des DJV-Hessen oder sein Vertreter, sofern die Versammlung nicht ein Tagungspräsidium wählt. Der Verbandstag ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der nach § 7 Abs. 1 stimmberechtigten Delegierten anwesend ist.

9. Anträge an den Verbandstag können vom Geschäftsführenden Vorstand, vom Erweiterten Vorstand, von den Fachgruppen und den Ortsverbänden gestellt werden. Anträge zu Punkten der Tagesordnung können, auch von einzelnen Delegierten, noch im Verlauf der Versammlung gestellt werden. Die Behandlung von Anträgen zu Angelegenheiten, die nicht auf der Tagesordnung stehen, ist nur zulässig, wenn zwei Drittel der Stimmberechtigten die Dringlichkeit anerkennen.

10. Der Verbandstag gibt sich eine Geschäftsordnung.

 
§ 8 Der Geschäftsführende Vorstand
1. Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und vier weiteren Vorstandsmitgliedern.

2. Der Geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Verbandes. Er fällt alle Entscheidungen, sofern in dieser Satzung nicht ein anderes Organ des Verbandes für zuständig erklärt worden ist. Er überwacht die laufende Geschäfts- sowie Kassenführung und führt Beschlüsse des Verbandstages aus. Der Geschäftsführende Vorstand wird in regelmäßigen Abständen vom 1. Vorsitzenden einberufen. Er muss einberufen werden, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder dies unter Angabe einer Tagesordnung verlangen.

§ 9 Der Erweiterte Vorstand
1. Der Erweiterte Vorstand besteht aus dem Geschäftsführenden Vorstand, den Vorsitzenden der Ortsverbände sowie je einem Vertreter der Fachgruppen und Arbeitsgemeinschaften. Außerdem nimmt in beratender Funktion der Vorsitzende der Schlichtungskommission teil.

2. Der Erweiterte Vorstand tagt mindestens zweimal jährlich. Er berät den Geschäftsführenden Vorstand in Verbandsangelegenheiten.

Der Erweiterte Vorstand wird vom 1. Vorsitzenden des DJV-Hessen einberufen, der auch die Sitzungen leitet.

3. Der Erweiterte Vorstand kann von jedem Verbandsmitglied als Berufungsinstanz gegen Entscheidungen des Geschäftsführenden Vorstandes angerufen werden, sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.

 
§ 10 Beschlussfassung
1. Der Geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 seiner Mitglieder anwesend sind.

2. Beschlüsse werden in allen Verbandsgremien mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden gefasst. Die einfache Mehrheit errechnet sich aus der Zahl der abgegebenen Ja- und Neinstimmen. Ungültige Stimmen und Enthaltungen zählen bei der Feststellung der Mehrheit nicht mit. Bei Stimmengleichheit sind Anträge abgelehnt. Für Abänderungen oder Ergänzungen der Satzung ist auf dem Verbandstag eine Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Anwesenden erforderlich.

3. Beschlüsse der Verbandsgremien sind zu protokollieren. Jedes DJV-Hessen-Mitglied hat das Recht, die Protokolle der für ihn unmittelbar zuständigen Verbandsorgane einzusehen.

 
§ 11 Fachgruppen und Arbeitsgemeinschaften
1. Innerhalb des Verbandes können mit Zustimmung des Geschäftsführenden Vorstandes Fachgruppen und Arbeitsgemeinschaften gebildet werden. Wird dem nicht zugestimmt, können die Antragsteller eine Entscheidung des Erweiterten Vorstandes verlangen.

2. Jedes Mitglied des Hessischen Journalistenverbandes erhält nur für die Fachgruppen das Stimmrecht sowie das aktive und das passive Wahlrecht, für die es sich entscheidet.

 
§ 12 Streikunterstützung
Im Falle eines von den zuständigen Verbandsorganen ausgerufenen Streiks wird den Mitgliedern nach den Bestimmungen der Streikordnung des DJV eine Streikunterstützung gewährt.
 
§ 13 Rechtsschutz
1. Bei Streitigkeiten aus beruflicher Tätigkeit gewährt der Verband seinen Mitgliedern nach pflichtgemäßem Ermessen Rechtsschutz. Vor einer gerichtlichen Klage bemüht sich der Geschäftsführende Vorstand um eine gütliche Beilegung.

2. Ein DJV-Hessen-Mitglied, das Rechtsschutz in Anspruch nehmen will, muss dies beim Geschäftsführenden Vorstand schriftlich begründen. Der Vorstand entscheidet unverzüglich, wenn Eilbedürftigkeit besteht.

3. Mitgliedern, die länger als drei Monate mit ihren Beiträgen im Rückstand sind, wird kein Rechtsschutz gewährt, es sei denn, dass besondere Umstände vorliegen, wonach der Geschäftsführende Vorstand eine Ausnahme beschließen kann.

4. Einzelheiten regeln die Richtlinien für die Gewährung von Rechtsschutz. Die gesetzlichen Rechtsmittelfristen werden durch diese Regelung nicht berührt.

 
§ 14 Schlichtungsausschuss
Zur Klärung berufsbedingter Streitigkeiten zwischen DJV-Hessen-Mitgliedern wird ein Schlichtungsausschuss gebildet. Das Nähere regelt die Schlichtungsordnung.
§ 15 Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet

a) durch Tod,

b) durch Austritt,

c) durch Aufgabe der hauptberuflichen journalistischen Tätigkeit, sofern dies nicht auf dem Übergang in den Ruhestand beruht,

d) durch Streichung aus der Mitgliederliste wegen drei oder mehr rückständiger Monatsbeiträge nach zweimaliger schriftlicher Mahnung. Dies gilt auch für Mitglieder, die nicht den festgesetzten Beitrag bezahlen. Rückständige Beiträge sind bis zu dem der Streichung folgenden Monat nachzuzahlen.

e) durch Ausschluss aus dem Verband wegen einer unehrenhaften Handlung, eines unkollegialen Verhaltens, der Verletzung gegen § 2 insbesondere Abs. 1 a) oder b) dieser Satzung.

2. In den Fällen d) und e) entscheidet der Geschäftsführende Vorstand.

3. Der Austritt kann nur zum Ende eines Quartals erfolgen. Die Austrittserklärung ist spätestens vier Wochen vor Quartalsende per Einschreiben an die Geschäftsstelle oder persönlich dort vorzulegen.

4. Mit dem Ende der Mitgliedschaft entfällt jeder Anspruch auf Leistungen des Verbandes.

 
§ 16 Beitrag
Die Höhe der Beiträge und die Aufnahmegebühr werden auf Vorschlag des Geschäftsführenden Vorstandes vom Verbandstag mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Anwesenden festgesetzt und den Mitgliedern bekanntgegeben.

Der Geschäftsführende Vorstand kann auf begründeten Antrag den Beitrag eines Mitgliedes ermäßigen.

 
§ 17 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
§ 18 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche des Verbandes gegenüber seinen Mitgliedern und seiner Mitglieder gegenüber dem Verband ist Frankfurt am Main.
 
Dieser Satzung lagen zugrunde: "Statuten des Verbandes der Berufsjournalisten in Hessen", angenommen von der Generalversammlung am 2. 3. 1947 in Frankfurt am Main, sowie die „erste Satzung des Verbandes der Berufsjournalisten in Hessen e.V.“, beschlossen von der Generalversammlung am 25.3. 1950 in Frankfurt am Main)
RICHTLINIEN FÜR DIE GEWÄHRUNG VON RECHTSSCHUTZ
 
§ 1
1. Den Mitgliedern des Hessischen Journalistenverbandes (DJV-Hessen) wird im Rahmen dieser Rechtsschutzordnung Rechtsschutz gewährt bei Rechtsstreitigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der hauptberuflichen journalistischen Tätigkeit im Sinne des Berufsbildes des DJV stehen. Dazu gehören insbesondere:

a) arbeitsrechtliche Streitfälle,

b) Honorarauseinandersetzungen

c) urheberrechtliche Streitfälle

d) steuerrechtliche Streitfälle,

e) Streitfälle, die sich aus einer betrieblichen oder überbetrieblichen Altersversorgung sowie aus der Sozialversicherung ergeben,

f) Streitigkeiten, die auf die Befolgung gewerkschaftlicher Beschlüsse des DJV-Hessen oder auf die Vertretung verbandspolitischer Zielsetzung oder Betätigungen für den Verband zurückzuführen sind, sofern berufliche Nachteile entstanden sind oder zu entstehen drohen,

g) berufsbedingte Strafrechtsfälle von grundsätzlicher Bedeutung (z. B. Beugehaft),

h) Streitfälle aus Anlass der Ausübung eines Betriebs-/Personalratsamtes.

2. Für Streitigkeiten aus rein schriftstellerischer oder werblicher Tätigkeit wird kein Rechtsschutz gewährt.

3. Ein Rechtsanspruch auf Rechtsschutz besteht nicht.

 
§ 2
1. Der Rechtsstreit umfasst Rechtsberatung, außergerichtliche und gerichtliche Vertretung des Mitglieds.

2. Bei Gerichtsverfahren ist der Rechtsschutz für jede Instanz gesondert zu beantragen.

3. Rechtsschutz wird in der Regel nur für Streitigkeiten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland gewährt.

 
§ 3
1. Anträge auf die Gewährung von Rechtsschutz sind vom Mitglied an den DJV-Hessen zu richten und unter Darlegung des Sachverhaltes zu begründen. Dem Mitglied ist in angemessener Frist eine Entscheidung mitzuteilen. Über den Rechtsschutz entscheidet der Geschäftsführende Vorstand.

2. Rechtsschutz, der über eine Beratung hinausgeht und weitere Kosten verursacht, wird nach den Vorschriften des § 1 gewährt, wenn die Prüfung der Sach- und Rechtslage des Einzelfalles, erforderlichenfalls durch einen vom DJV-Hessen beauftragten Juristen, ergeben hat, dass die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf rechtlichen und wirtschaftlichen Erfolg bietet.

3. Voraussetzung für die Gewährung von Rechtsschutz ist, dass das antragstellende Mitglied noch keinen Rechtsvertreter beauftragt und sein Recht noch nicht von sich aus auf andere Weise mit erheblichen Mitteln verfolgt hat und dass der Streitfall nach Beginn der Mitgliedschaft im DJV-Hessen oder einem anderen Landesverband des DJV eingetreten ist.

4. Für die mit Kosten verbundene gerichtliche und außergerichtliche Vertretung sind in der Regel eine mindestens sechsmonatige ununterbrochene Mitgliedschaft im DJV-Hessen oder einem anderen Landesverband des Deutschen Journalistenverbandes und die Erfüllung der in der Satzung festgelegten Mitgliedspflichten, insbesondere hinsichtlich der Beitragszahlung, erforderlich. Wird ein ermäßigter Beitrag gezahlt als satzungsmäßig vorgeschrieben ist, kann der DJV-Hessen seinen Anteil an den Rechtsschutzkosten entsprechend begrenzen. Für Journalisten in Ausbildung gilt die Wartezeit nicht.

5. Für Streitfälle, die vor der Aufnahme des Mitgliedes in den DJV-Hessen begonnen haben, wird grundsätzlich kein Rechtsschutz übernommen. Wird ein Mitglied vor Abschluss eines Rechtsstreits an einen anderen DJV-Landesverband überwiesen, trägt der DJV-Hessen - soweit die Kostenübernahme zugesagt war - die entstehenden Kosten.

6. Für ein bereits anhängiges Gerichtsverfahren wird im Regelfall nachträglich kein Rechtsschutz gewährt.

7. Tritt ein Mitglied während eines laufenden Verfahrens aus, erlischt die Rechtsschutzzusage.

 
§ 4
1. Der DJV-Hessen kann von dem Mitglied, dem Rechtsschutz gewährt wird, eine Beteiligung an den Kosten verlangen. Die Höhe der Beteiligung richtet sich nach dem Einzelfall.

2. Bei vollständigem oder teilweisem Obsiegen des Mitgliedes im Prozess sowie bei Abschluss eines Vergleichs kann der DJV-Hessen von dem betreffenden Mitglied die anteilige Erstattung der bei der Rechtsschutzgewährung entstandenen Kosten oder die Freistellung einer etwaigen Pflicht zur Kostentragung verlangen.

 
§ 5
1. Bei der Gewährung von Rechtsschutz behält sich der DJV-Hessen die Benennung des Rechtsvertreters und notwendigenfalls die Beauftragung von Gutachten vor.

2. Mit Stellung des Rechtsschutzantrages entbindet das Mitglied den vom Verband zu benennenden Rechtsvertreter von seiner Schweigepflicht gegenüber dem Geschäftsführenden Vorstand und dem Geschäftsführer des DJV-Hessen.

 
§ 6
1. Hat der DJV-Hessen Rechtsschutz erteilt, so ist das Mitglied - auch bei einer Selbstbeteiligung an den Kosten - verpflichtet, jede Veränderung der Sachlage unverzüglich dem DJV-Hessen mitzuteilen. Insbesondere ist von Vergleichsangeboten, Anerkenntnissen und sonstigen im Zusammenhang mit dem Streitfall stehenden Erklärungen des Gegners sofort Kenntnis zu geben.

2. Das Mitglied darf ohne die Zustimmung des Rechtsvertreters keine Abmachung mit dem Gegner über den Streitgegenstand treffen.

 
§ 7
1. Macht das Mitglied im Rechtsschutzantrag oder im Verlaufe des Verfahrens unwahre oder unvollständige Angaben, so kann ihm der Rechtsschutz jederzeit, auch rückwirkend, entzogen werden.

2. Wird die Rechtsverfolgung während des Verfahrens aussichtslos oder wirtschaftlich sinnlos, so kann der Verband den Rechtsschutz für die Zukunft entziehen. Hat das Mitglied die Umstände, die zum Entzug des Rechtsschutzes führten, zu vertreten, so hat es dem Verband die Kosten des Rechtsschutzes zu erstatten oder ihn von diesen Kosten freizustellen.

 
§ 8
1. Entscheidungen aus dieser Rechtsschutzordnung und deren Auslegungen unterliegen nicht der Nachprüfung im Rechtswege.

2. Der Verband, seine Vorstandsmitglieder und die in seinem Dienst stehenden oder für ihn tätigen Personen haften aus dem Rechtsschutzgewährung, insbesondere der Rechtsberatung, gegenüber dem Mitglied nur für Schäden, die ihm vorsätzlich zugefügt werden.

SCHLICHTUNGSORDNUNG
 
1.
Zur Schlichtung von beruflichen Streitigkeiten zwischen Mitgliedern des Hessischen Journalistenverbandes wird mit Sitz des Verbandes in Frankfurt am Main ein Schlichtungsausschuss gebildet.
 
2.
Der Schlichtungsausschuss besteht aus 3 Mitgliedern, die alle 2 Jahre von dem DJV-Hessen-Verbandstag gewählt werden. Sie wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
 
3.
Der Schlichtungsausschuss kann von jedem Mitglied des Verbandes angerufen werden.
 
4.
Jedes Mitglied ist verpflichtet in beruflichen Streitigkeiten eine Entscheidung des Schlichtungsausschusses herbeizuführen, bevor es ein ordentliches Gericht anruft.
 
5.
Der Schlichtungsausschuss fällt seine Entscheidung nach bestem Wissen und Gewissen. Die Beteiligten haben innerhalb von 14 Tagen schriftlich mitzuteilen, ob sie der Empfehlung folgen.
 
RICHTLINIEN FÜR DEN SOZIALFONDS
§ 1
Der Sozialfonds des Hessischen Journalistenverbandes e. V. (DJV-Hessen) wurde durch Beschluss der Generalversammlung vom 16. März 1968 in Frankfurt am Main als eine freiwillige Selbsthilfeeinrichtung des Verbandes mit gesonderter Spalte im Journal, mit gesonderter Belegablage und einem Bank-Sonderkonto geschaffen, ohne zivilrechtlich vom Verbandsvermögen losgelöst zu sein. Der Sozialfonds wird entsprechend § 8 der DJV-Hessen-Satzung durch den Geschäftsführenden Vorstand verwaltet.
§ 2

1. Der Sozialfonds erhält seine Mittel aus den dem Verband zugehenden Stiftungen, durch Sühnegelder, durch öffentliche Zuwendungen sowie durch Zuschüsse aus der Verbandskasse. Über letztere wird im Rahmen der Haushaltsberatungen entschieden.

2. Angestrebt wird ein Fonds-Vermögen, das einen jährlichen Zinsertrag erbringt, der es langfristig ermöglicht, alle aus dem jeweils aktuellen Sozialhaushalt gegenüber den Mitgliedern zu erbringende Leistungen zu finanzieren. Solange aufgrund der aktuell gegebenen Verzinsung des angesammelten Kapitals dies nicht gewährleistet ist, wird das Fonds-Vermögen über die ihm jährlich aus dem aktuellen Sozialhaushalt zufließenden Überschüsse hinaus durch Zuweisungen aus den Überschüssen des Allgemeinen Haushalts des Verbandes zusätzlich gestärkt. Über die Höhe dieser Zuwendungen entscheidet nach aktueller Finanzlage der Geschäftsführende Vorstand auf Vorschlag des Schatzmeisters.

§ 3

Aus dem Sozialfonds soll Verbandsmitgliedern bei nachweislich unverschuldeter Notlage Darlehen, Beihilfen und Überbrückungsgelder gewährt werden. Über deren Art und Höhe entscheidet der Geschäftsführende Vorstand in vertraulicher Sitzung. Entscheidend ist die Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Die aktuelle Kassenlage des Fonds ist zu berücksichtigen.
 
§ 4
Der Sozialfonds gewährt im Todesfall eines Verbandsmitgliedes dessen unmittelbaren Hinterbliebenen ein Sterbegeld in Höhe von € 767,00
 
§ 5

1. Beihilfen (verlorene Zuschüsse) werden in der Regel bis €  614,00 gewährt.

2. Darlehen können bis zu einer Höhe von € 2556,00 zinslos gewährt werden. Die Bedingungen der Rückzahlung sind schriftlich festzulegen.

3. Überbrückungsgelder, die in erster Linie

a) für finanzielle Aufwendungen, die mit der Erlangung eines neuen (journalistischen) Arbeitsplatzes verbunden sind,

b) als Zuschuss zur Sicherstellung der Altersversorgung gezahlt werden

können, sollen den Betrag von monatlich € 102,00 nicht übersteigen.

Die Zahlung des Überbrückungsgeldes wird in der Regel auf sechs Monate begrenzt.

4. Leistungen des DJV-Hessen an den Deutschen Journalisten-Verband e. V. für beitragsfrei gestellte DJV-Hessen-Mitglieder werden aus Mitteln des Sozialfonds bzw. des Sozialhaushaltes nur erbracht, wenn es die allgemeine Finanzlage des Allgemeinen Haushalts des DJV-Hessen erfordert.

 
§ 6
Darlehen, Beihilfen und Überbrückungsgelder werden nur auf Antrag gewährt, der begründet sein muss. Da der DJV-Hessen aus steuerlichen Gründen verpflichtet ist, in jedem Fall die Bedürftigkeit zu prüfen, hat der Antragsteller außerdem die ihm gestellten Fragen gewissenhaft zu beantworten.

Bei der Höhe der Unterstützung müssen die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere die finanzielle Situation des Antragstellers, berücksichtigt werden.

Irreführende Angaben des Antragstellers oder Verschweigen von Einnahmen können auf Beschluss des Geschäftsführenden Vorstandes zur Kürzung oder zur völligen Streichung der gewährten Leistungen führen. In solchen Fällen werden bereits gezahlte Beihilfen aus dem Sozialfonds durch den Verband notfalls auf dem Klagewege zurückgefordert.

 
§ 7

Voraussetzung für Leistungen aus dem Sozialfonds, mit Ausnahme des Sterbegeldes, ist eine Mitgliedschaft von mindestens 12 Monaten beim Hessischen Journalistenverband e. V.

Verbandsmitglieder, die mit ihren Beitragszahlungen schuldhaft mehr als sechs Monate im Rückstand sind, haben keinen Anspruch auf Leistungen aus dem Sozialfonds.

 
§ 8
In besonders gelagerten Ausnahmefällen können auch Ehepartner, Kinder oder Eltern von verstorbenen Verbandsangehörigen, sofern für sie eine unmittelbare Unterhaltspflicht des Verbandsmitgliedes bestand, nach Maßgabe dieser Richtlinien in den Kreis der Unterstützungsbedürftigen einbezogen werden.
 
§ 9
Über den Kreis der Mitglieder des DJV-Hessen und deren in den §§ 4 und 8 genannten unmittelbaren Hinterbliebenen dürfen an andere Personen Unterstützungszahlungen nicht gewährt werden.
 
§ 10

Der Sozialfonds darf zur Finanzierung von Veranstaltungen weder direkt noch indirekt herangezogen werden.

 
§ 11
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Darlehen, Beihilfen, Überbrückungsgeldern und ähnliche Unterstützungsleistungen - ausgenommen die in § 4 beschriebenen Leistungen - besteht nicht.
 
§ 12
Der Geschäftsführende Vorstand berichtet dem Erweiterten Vorstand und nach Abschluss eines Geschäftsjahres der Generalversammlung über die Leistungen aus dem Sozialfonds, der zudem der Prüfung durch die Rechnungsprüfer unterliegt.
 
§ 13
Das Geschäftsjahr des Sozialfonds ist das Kalenderjahr.

 
     
 

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